Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
1. Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Feba Fassadenbauteile AG, Kägiswil OW, gelten, soweit im
Einzelfall nicht besondere Bedingungen oder entsprechende ergänzende oder abweichende Bestimmungen in Bezug auf
den Verkauf, bzw. die Lieferung und die Leistungserbringung vereinbart werden.
Für alle Leistungen (Lieferungen und/oder Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte, bzw. Leistungs- oder Liefervereinbarung,
die nachstehenden Bestimmungen. Wo nicht anders geregelt, gelten im Weiteren die in der Schweiz gültigen technischen
Normen. Der Kunde, bzw. Käufer und/oder Besteller, (hiernach „Besteller“) anerkennt mit seiner Bestellung, bzw. mit dem
Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages oder einer Auftragsvereinbarung, die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Leistungsbedingungen, einschliesslich derjenigen über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand (Ziff. 16). Der
Besteller verzichtet auf die Anwendbarkeit eigener allgemeiner Vertragsbedingungen; diese gelten allein und nur soweit, als
sie von der Feba Fassadenbauteile AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen der Feba
Fassadenbauteile AG kann nicht als Einverständnis oder Anerkennung ausgelegt werden. Dasselbe gilt für die
stillschweigende Entgegennahme von Waren oder Leistungen des Bestellers. Alle Abweichungen und Ergänzungen dieser
vorliegenden Bestimmungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Offerten
2.1. Offertbestandteile und deren Rangordnung:
– Besondere, individuell-konkrete Bestimmungen der Feba Fassadenbauteile AG gemäss Offerte
– Jeweils gültige Preisliste der Feba Fassadenbauteile AG
– Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Feba Fassadenbauteile AG
Liegt ein Werkvertrag vor, gelten als Offertbestandteile und deren Rangordnung zusätzlich:
– Leistungsverzeichnis
– Offertgrundlagen gemäss der in der Offerte aufgeführten Reihenfolge
– Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.
2.2. Die Bindefrist der Offerten beträgt 30 Tage.
2.3. Offerten, Pläne, Stücklisten, Berechnungen sowie Projektvorschläge dürfen ohne schriftliches Einverständnis der Feba
Fassadenbauteile AG Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1. Die offerierten Leistungen basieren auf den Informationen, welche zur Zeit der Offertstellung der Feba Fassadenbauteile AG
zugänglich gemacht wurden.
3.2. Massgebend sind bei Online-Bestellungen die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese werden zum Zeitpunkt
der Bestellung fixiert. Die aktuellen Preise sind im Online-Bestelltool und Preislisten publiziert, Preisänderungen und Fehler
vorbehalten.
3.3. Die Preise verstehen sich ab Werk Kägiswil OW / Hirschthal AG.
3.4. Für Kleinmengen bzw. Kommissionierungen im Nettobetrag unter CHF 500.00 wird ein Einricht- und Rüstungszuschlag von
CHF 60.00 in Rechnung gestellt, ausgenommen Lagerartikel.
3.5. Bei Lieferungen an den gewünschten Bestimmungsort wird der Transport separat netto in Rechnung gestellt. Der
Transportpreis inklusive LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) richtet sich nach der Frachtgrösse und der
Distanz nach ASTAG Tarif (siehe Tansportansätze).
3.5.1. Der Ablad am Bestimmungsort ist im Lieferpreis nicht inbegriffen und Sache des Empfängers. Standzeiten eines
Fahrzeuges, die eine halbe Stunde (inkl. Abladezeit) überschreiten, können verrechnet werden.
3.5.2. Für Lieferungen in Berggebiete wird der Transport nach Aufwand verrechnet, sofern die Zufahrt zur Abladestelle nicht mit
Sattelmotorfahrzeugen mit 16t Gesamtgewicht erfolgen kann.
3.6. Bestellungsänderungen führen zu Anpassungen des Stück- und des Gesamtpreises. Dies gilt auch für grössere Vielfalt bei
gleicher Menge. Nachträgliche Lohn-, Preis- und Abgabenänderungen werden dem Besteller verrechnet. Wird durch
Bestellungsänderung die Menge der zu transportierenden Ware betroffen, so hat dies auch eine Anpassung des
vereinbarten Transportpreises zur Folge.
3.7. Alle Preisangaben sind in Schweizer Franken CHF.
3.8. Die Mehrwertsteuer (MWSt) und allfällige staatliche Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten.
3.9. Die Preise ab Werk können ohne besondere Vorankündigung angepasst werden (z.B. infolge Rohstoffpreis-Entwicklung).
4. Planung
4.1. Die erforderlichen Planunterlagen sind der Feba Fassadenbauteile AG vom Besteller vollständig zur Verfügung zu stellen.
Eine Prüfungspflicht der Feba Fassadenbauteile AG bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit besteht nicht.
4.2. Für die korrekte Planung und Anwendung der Leistungen (und Produkte) der Feba Fassadenbauteile AG sind die
projektierenden Planungsbüros verantwortlich.
4.3. Auf Wunsch kann Feba Fassadenbauteile AG auch mit der CAD Planung in Bezug auf ihre Bauteile beauftragt werden.
Soweit solche Leistungen nicht zum Leistungsumfang gehören, werden sie nach Aufwand verrechnet.
5. Ausmassservice
5.1. Massaufnahmen auf der Baustelle durch den Kunden-/Aussendienst der Feba Fassadenbauteile AG sind ab einem Netto-
Warenwert von CHF 5‘000.00 grundsätzlich inklusive. Während Massaufnahmen hat eine für allfällige Fragen zuständige
Person des Bestellers anwesend zu sein. Das Ausmass erfolgt unter Mithilfe und Detailvorgaben des Unternehmers.
5.2. Verrechnung je Region und Auftragsgrösse:
Region Zentralschweiz
Aufträge bis Netto CHF 2’000: Nach Aufwand
CHF 2’000 – 5’000: Pauschal CHF 250
Ab Netto CHF 5’000: Inklusive
Übrige Deutschschweiz
Für alle Aufträge auf Anfrage
Ausmass Isolationselemente
Nach Aufwand
Montagearbeiten
Auf Anfrage
6. Produktsortiment
Wir behalten uns vor, jederzeit und ohne Vorankündigung technische oder andere Änderungen am Produktsortiment
vorzunehmen.
7. Leistungsvereinbarung
7.1. Die Bestellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Leistungsvereinbarung wird in der Folge schriftlich
abgeschlossen, in Form einer Auftragsbestätigung oder eines Kauf- oder Werkvertrages. Als schriftlich gilt auch die
Übermittlung per E-Mail.
7.2. Durch das Anklicken des Bestell-Buttons auf dem Online-Bestelltools gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der auf der
Bestellseite aufgelisteten Produkte ab. Feba Fassadenbauteile AG bestätigt den Zugang der Bestellung unmittelbar nach
deren Erhalt. Bestellungen sind für die Feba Fassadenbauteile AG erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich.
Der Kunde kann in jedem Fall keine weitergehenden Ansprüche gegen die Feba Fassadenbauteile AG oder einen
Lieferanten geltend machen.
8. Bestellungsänderungen
8.1. Bestellungsänderungen sind alle weisungsbedingten Abweichungen von den Vertragsunterlagen. Sie können mündlich,
schriftlich oder auch durch Planunterlagen erfolgen.
8.2. Jede Bestellungsänderung verursacht – neben der Anpassung der Preise – auch eine Überprüfung und allfällige Anpassung
der angefallenen bzw. anfallenden Kosten sowie der vertraglich festgelegten Fristen. Werden bei der Auftragsvergabe
Etappierungen festgelegt oder nachträglich geändert, gilt das als Bestellungsänderung mit Kostenfolgen. Diese bedarf der
Zustimmung der Feba Fassadenbauteile AG
8.3. Der Besteller ist verpflichtet, Umstände, welche eine Bestellungsänderung bewirken, der Feba Fassadenbauteile AG formell
anzuzeigen.
8.4. Feba Fassadenbauteile AG behält sich vor, angefallene Kosten sowie administrativen Aufwand in Rechnung zu stellen.
9. Leistungsfristen
9.1. Die vereinbarten Leistungsfristen (insbes. Lieferfristen) beginnen erst nach Auftragserteilung und nach Erhalt sämtlicher zur
Ausführung erforderlichen bereinigten Unterlagen zu laufen und unter Vorbehalt der Materialverfügbarkeit.
9.2. Leistungsverzögerungen (insbes. Lieferverzögerungen) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz (z.B. für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Wartezeiten, Gerüstmiete, Regieaufwendungen,
Konventionalstrafe etc.) zu verlangen.
10. Leistungsbedingungen
10.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.2. Abrufe sind mindestens drei (3) Arbeitstage im Voraus an die Disposition der Feba Fassadenbauteile AG in Kägiswil zu
richten.
10.3. Bei Lieferung an den Bestimmungsort wird normale Zufahrt bei jeder Witterung für schwere Lastenzüge zum Abladeplatz
vorausgesetzt. Der Ablad ist Sache des Bestellers und erfolgt auf dessen eigene Gefahr, auch dann, wenn der Chauffeur
dabei behilflich ist.
10.4. Die Lieferung erfolgt nur an Zustelladressen innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
10.5. Wird die Ware im Werk in Kägiswil OW / Hirschthal AG abgeholt, ist der Besteller oder der von ihm beauftragte Chauffeur
verantwortlich, die Ladung ausreichend zu sichern.
10.6. SBB Paletten sowie Feba Paletten sind Eigentum der Feba Fassadenbauteile AG. Ein darauf erhobenes Depot bei
Auslieferung wird bei Retournierung von intakten Paletten wieder gutgeschrieben. Nicht retournierte Paletten werden
gemäss Preisliste (SBB Paletten CHF 18.00, Feba Paletten (2.4m) CHF 80.00, Feba Paletten (3.5m) CHF 110.00) in
Rechnung gestellt. Die Rückgabe von intakten SBB und Feba Paletten ist Sache des Kunden. Findet bei Lieferung kein
gleichwertiger Austausch statt, wird das Verladematerial fakturiert. Nachträgliche Retournierung wird mit vermindertem
Ansatz (80%) vergütet. Müssen Leergebinde auf Verlangen des Kunden zurückgeholt werden, verrechnen wir die
Frachtkosten nach gültigem ASTAG Tarif.
10.7. Das Entfernen von Montagehilfen (Schutzfolien, Positionskleber) ist Sache des Bestellers. Die Schutzfolie ist innerhalb von
drei (3) Monaten zu entfernen. Ebenso das Zuschneiden von Passstücken vor Ort, sofern nichts anderes vereinbart ist.
10.8. Feba Fassadenbauteile AG hat Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Leistungs- oder Lieferfristen, wenn höhere
Gewalt oder andere von ihr nicht zu vertretende Umstände die vertraglich vorgesehene Leistung oder Lieferung
verunmöglichen oder erheblich beeinträchtigen, ebenso auch, wenn der Besteller mit Zahlungen aus früheren Leistungen in
Verzug ist. Force Majeure-Ereignisse, welche eine vertragliche Erfüllung nicht nur kurzfristig verunmöglichen oder erheblich
beeinträchtigen, berechtigen Feba Fassadenbauteile AG, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Schadenersatzfolgen
zurückzutreten.
10.9. Wird eine Leistung oder Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Feba Fassadenbauteile AG nicht zu
vertreten hat, werden die Leistungs- oder Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr sowie Risiko des Bestellers
gelagert. Feba Fassadenbauteile AG ist berechtigt und ermächtigt, 15 Tage nach vereinbartem Termin betreffend
Leistungserbringung oder Lieferung dem Besteller monatliche Lagergebühren zu fakturieren. Zwei Monate nach
ursprünglichem Abnahmetermin gerät der Besteller in einen endgültigen Abnahmeverzug und in Abänderung von Art. 11.5
beginnt dann auch die Gewährleistungsfrist. Allfällig notwendige Zusatzaufwendungen, wie z.B. Umverpackungen, werden
separat zu den Lagergebühren in Rechnung gestellt. Feba Fassadenbauteile AG kann während des Abnahmeverzugs aber
nicht zu einer Lagerung verpflichtet werden. Der Versicherungsschutz während des Abnahmeverzugs obliegt dem Besteller.
10.10. Materiallagerungen können extern durch unseren Transporteur angeboten werden. Preis auf Anfrage.
10.11. Reklamationen, welche Leistungsmenge / Qualität betreffen, sind bei der Übernahme der Ware anzubringen. Nachträglich
erfolgte Beanstandungen für sichtbare Mängel werden nicht akzeptiert. Wird die Ware ab Werk in Kägiswil OW / Hirschthal
AG abgeholt, hat der Besteller oder der von ihm beauftragte Chauffeur die Ware auf sichtbare Mängel zu kontrollieren und
auf dem Lieferschein zu visieren. Bei Transportschäden sind die notwendigen Vorbehalte beim Ablad anzubringen. In
solchen Fällen ist Feba Fassadenbauteile AG unverzüglich zu benachrichtigen. Im Übrigen hat der Besteller die Leistungen
der Feba Fassadenbauteile AG nach Beendigung zu prüfen und Feba Fassadenbauteile AG allfällige Mängel spätestens
innert einer Woche schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine (fristgemässe) Anzeige, gelten die Leistungen als angenommen.
10.12. Die Leistungen (insbes. Waren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Feba Fassadenbauteile AG.
11. Mängelhaftung, Abnahme und Gewährleistungsfrist
11.1. Allfällige Mängel an den erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Waren sind sofort, spätestens nach fünf (5) Tagen, nach
ihrer Feststellung schriftlich zu melden. Schadhafte Produkte dürfen nicht eingebaut werden.
11.2. Mängel, die nachweisbar auf Material- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind, werden durch Nachbesserung der Feba
Fassadenbauteile AG behoben. Feba Fassadenbauteile AG behält sich jedoch vor, mangelhafte Ware durch Austausch zu
ersetzen. Jede weitere Gewährleistung sowie Schadenersatzansprüche (z.B. für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne,
Wartezeiten, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.) sind ausgeschlossen.
11.3. Wird streitig ob ein behaupteter Mangel besteht und eine Vertragsabweichung vorliegt, liegt die Beweislast beim Besteller.
11.4. Für Schäden, die sich aus der bauseits vorgegebenen Konstruktion ergeben, haftet Feba Fassadenbauteile AG nicht. Sie
übernimmt auch keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die allenfalls durch Mängel entstehen. Dies gilt
insbesondere auch für Mängel, die auf unsachgemässes Versetzen (entgegen unseren Versetzanleitungen) oder auf
mangelhaften bzw. fehlenden Unterhalt (entgegen den Empfehlungen Feba Fassadenbauteile AG für Reinigung und
Unterhalt von Bauteilen) zurückzuführen sind.
11.5. Mangels besonderer Abrede beginnt die Gewährleistungsfrist der Feba Fassadenbauteile AG unmittelbar mit der Lieferung
durch Feba Fassadenbauteile AG bzw. mit der Beendigung der Leistung durch Feba Fassadenbauteile AG. Die Dauer der
Gewährleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Fristen.
12. Warenretouren
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Warenrücknahme. Sofern Lagerware in einwandfreiem Zustand ist, kann sie,
nach Rücksprache mit Feba Fassadenbauteile AG, zurückgenommen werden. Die Vergütung beträgt 70% des Netto-
Fakturawertes ab Werk abzüglich allfälliger Transportkosten. Defekte Ware oder solche, die nach Abzug der
Transportkosten den Wert von CHF 140.00 nicht erreicht, wird nicht vergütet.
13. Zahlungsplan
13.1. Für Leistungen mit einer Auftragssumme über CHF 30‘000 wird bei Vertragsabschluss / Auftragserteilung eine Anzahlung von
30% der Auftragssumme innert zehn (10) Tagen fällig. Die Anzahlung wird anteilmässig an die Teilzahlungen angerechnet.
Je nach Auftragssumme oder Leistungsetappen wird eine weitere Anzahlung fällig.
13.2. Entsprechend dem Wert der Leistungsgegenstände sind Teilzahlungen zu leisten.
13.3. Die Zahlungen werden auch fällig, wenn die Leistung, bzw. Lieferung oder Montage, verzögert wird, dies aus Gründen,
welche Feba Fassadenbauteile AG nicht zu vertreten hat.
13.4. Nach Abschluss der Leistungen wird die Schlussrechnung gestellt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Rechnungen durch
WIR-Zahlungen oder anderen eigenen Ansprüchen zu verrechnen.
13.5. Kann die Leistung nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem vereinbarten Termin erfolgen, so kann nach Ablauf dieser Frist
die Schlussrechnung gestellt werden.
14. Zahlungsbedingungen und Verzug
14.1. Mindestfaktura CHF 160.00
14.2. Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Fakturadatum rein netto zu bezahlen.
14.3. Die Feba Fassadenbauteile AG verzichtet bei Online-Bestellungen auf Papier-Rechnungen und versendet Rechnungen
ausschliesslich per E-Mail. Fehlt die Angabe einer explizit für den Rechnungsempfang bestehenden E-Mail-Adresse, wird
die Rechnung dem Besteller (Benutzerkonto) per E-Mail zugestellt und gilt als zugestellt.
14.4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gilt der Besteller – auch ohne Mahnung – als in Verzug gesetzt.
14.5. Bei Zahlungsverzug ist Feba Fassadenbauteile AG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Dies gilt nicht nur für die
gegenständliche Bestellung, sondern auch für sämtliche anderen Aufträge, die der Besteller noch laufend hat. Der Besteller
hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen.
14.6. Bei Zahlungsverzug ist Feba Fassadenbauteile AG ausserdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. oder, falls
übersteigend, in Höhe des ortsüblichen Bankdiskontsatzes nach Art. 104 Abs. 3 OR zu erheben.
14.7. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich Feba Fassadenbauteile AG vor, insbesondere
für Kosten, welche durch Mahnungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen.
14.8. Im Weiteren ist Feba Fassadenbauteile AG berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag zuzüglich Mahngebühren und
Verzugszinsen zum Zwecke des Inkassos an Dritte abzutreten oder zu verkaufen. Die Kosten für die Abtretung werden dem
Besteller bei Übergabe der Forderung an das Inkassobüro belastet.
15. Immaterialgüterrechte
Feba Fassadenbauteile AG steht an allen der Offerte, bzw. der Leistungsvereinbarung, beigelegten Unterlagen, wie bspw.
Abbildungen, Zeichnungen, Detailplänen, Muster, usw., das Urheberrecht zu. Solche Unterlagen dürfen vom Besteller nicht
unbefugterweise verwendet, namentlich nicht Dritten zugänglich gemacht und nicht als Grundlage für weitere Offerten
benutzt werden, ausser es liege die schriftliche Zustimmung von Feba Fassadenbauteile AG vor.
16. Datenschutz
Feba Fassadenbauteile AG verpflichtet sich bei der Bearbeitung der Kundendaten auf die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben. Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten finden sich auf der gesonderten
Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung ist integrierter Bestandteil der vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Mit der Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt der Kunde auch der
Datenschutzerklärung zu.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1. Erfüllungsort ist Kägiswil und ausschliesslicher Gerichtsstand Sarnen, Kanton Obwalden. Feba Fassadenbauteile AG ist
indessen auch berechtigt, den Besteller beim zuständigen Gericht seines Domizils oder jedem anderem zuständigen Gericht
zu belangen.
17.2. Es gilt das schweizerische materielle Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18. Newsletter
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